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Mikrochip / Transponder


Nicht größer als ein Reiskorn ist ein Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetMikrochiptransponder, der zur elektronischen Kennzeichnung von Heimtieren verwendet wird. Diese Art der Kennzeichnung ist für Tiere jeder Rasse und in jedem Alter möglich. Die Implantation des Mikrochiptransponders durch den Tierarzt ist völlig schmerzfrei und erfordert keine Betäubung des Tieres.

Mikrochiptransponder bestehen aus einem elektronischen System, eingegossen in Kunststoff oder in einer Kapsel aus Glas, sind gewebsverträglich und können mittels Injektion unter die Haut des Tieres implantiert werden. Sie sind elektrisch inaktiv und senden keine Strahlung aus. Erst aktiviert durch ein Lesegerät wird die gespeicherte Nummer ablesbar.

Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetMikrochipnummern nach ISO-Norm bestehen aus 15 Ziffern, sind weltweit einmalig und stellen daher eine eindeutige Identifizierung sicher. Die Rückführung eines gefundenen Tieres zu seinem Besitzer im Fall des Entlaufens oder Diebstahls ist aber nur dann möglich, wenn die Mikrochipnummer in einer allgemein zugänglichen Datenbank wie ANIMALDATA.COM gespeichert und ihre Abfrage für jedermann zu jeder Zeit möglich ist.

Internetabfrage und eine 24-Stunden Notrufhotline garantieren bei ANIMALDATA.COM sofortige und weltweite Sicherheit für registrierte Heimtiere. Die weltweite Verknüpfung mit den anderen Mikrochipdatenbanken über EUROPETNET und PETMAXX unterstützen die Suche im Ausland.


Chip- und Registrierungspflicht für Hunde und Zuchtkatzen in Österreich:


Gemäß § 24a Tierschutzgesetz müssen alle Hunde und Zuchtkatzen mittels Mikrochips gekennzeichnet und registriert werden. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe mittels Mikrochips zu kennzeichnen und an die amtliche Heimtierdatenbank (HDB) zu melden.

Als Registrierstelle für die HDB nimmt ANIMALDATA.COM bei allen Registrierungen die Meldung automatisch vor, wenn auch die gesetzlich geforderten Pflichtdaten angegeben wurden. Es sind dies das Geburtsdatum des Tierhalters, die Nummer eines Ausweises, das Datum des Haltungsbeginns und das Geburtsland des Tieres.

Bei Hunden, die vor 2010 registriert wurden, muss jeder Tierbesitzer diese Daten ergänzen, da diese zum Zeitpunkt der Registrierung noch nicht anzugeben waren.

Bei ANIMALDATA.COM kann diese Datenergänzung vom Tierbesitzer oder Tierarzt kostenlos über die Änderungsseiten durchgeführt werden. Die Weiterleitung an das amtliche Register erfolgt unmittelbar, wenn alle vorgeschriebenen Felder ausgefüllt sind. Nach der Registrierung kann eine Bestätigung über die erfolgte Registrierung mit der amtlichen Registriernummer ausgedruckt werden.

Tierbesitzer, welche diesen Servicedienst nicht nutzen wollen, können die amtliche Meldung auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Magistrat erstatten, wobei nach Bundesländern unterschiedliche Gebühren (z.B. NÖ: EU 19,60 / Stmk: 24,50 / Tirol: EU 28,20) anfallen.

Wichtige Hinweise:

Die Meldung gemäß § 24a Tierschutzgesetz hat unabhängig von der Meldung für die Hundesteuer, die bis auf Weiteres noch Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetbei der Gemeinde durchzuführen ist, zu erfolgen!

Tiere, die selbst bei der Behörde registriert werden, sind bei ANIMALDATA.COM NICHT abfragbar!

Die Webadresse www.heimtierdatenbank.at ist irreführend, da sie nicht zur Heimtierdatenbank sondern zu einer privaten Datenbank verlinkt! Die offizielle Webseite der amtlichen Heimtierdatenbank finden Sie unter Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnethttps://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at.

Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet Chippflicht für Hunde und Zuchtkatzen in Österreich >
Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet Tierschutzgesetz § 24a >

Definition des Begriffs Zuchtkatze:

Das Tierschutzgesetz definiert Zuchtkatzen als Katzen, die zur Zucht verwendet werden, worunter landläufig die Zuchttiere von Züchtern zu verstehen sind.

An anderer Stelle definiert eine Novelle zum Tierschutzgesetz den Begriff der Zucht neu, wonach nicht nur die gezielte sondern auch die nicht verhinderte Anpaarung von Tieren zu verstehen ist.

Behörden vertreten nun die Rechtsansicht, dass der Begriff Zuchtkatze nicht nur die Zuchttiere von Züchtern umfasst, sondern auch der Freigang unkastrierter Katzen als Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes zu sehen ist!

Dieser Rechtsstandpunkt, kann einem Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetMerkblatt der NÖ Tierschutzombudsstelle entnommen werden, wonach Katzen mit Freigang zu kastrieren oder mittels Mikrochips zu kennzeichnen und als Zuchtkatze zu registrieren sind!  


Chip- und Registrierungspflicht für bestimmte Hunderassen in Österreich:

Neben dem Tierschutzgesetz, schreiben auch die Tierhaltegesetze einiger Bundesländer die Mikrochipkennzeichnung für bestimmte Hunderassen vor.

In Niederösterreich gelten Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen jedenfalls als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential", die nur gehalten werden dürfen, wennn sie mittels Mikrochips gekennzeichnet und registriert sind und der Tierhalter einen Sachkundenachweis für das Halten erbracht hat.

In Wien gelten ausser dem Bandog darüber hinaus der Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff und Bullmastiff als "hundeführerscheinpflichtig" im Sinn des Wiener Tierhaltegesetzes.

Um zur 'Hundeführerscheinprüfung' zugelassen zu werden, muss der Nachweis erbracht werden über
* die Verlässlichkeit des Hundehalters,
* ein Mindestalter von 16 Jahren,
* die Mikrochipkennzeichnung,
* die Begleichung der Hundesteuer und
* einen ausreichenden Versicherungsschutz.

Mikrochipkennzeichnung von Exoten:

Das Artenschutzgesetz , welches den Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten regelt, sieht praktisch für alle Wildtierarten, die individuelle Kennzeichnung mittels Mikrochiptransponders vor.

Nur wenn das Tier morphologische Besonderheiten, wie etwa Narben, Verwachsungen, irreguläre Beschuppungen oder andere Anomalien, aufweist, die eine eindeutige Wiedererkennung ermöglichen, kann eine Fotodokumentation dieser Körpermerkmale, die Kennzeichnung mittels Mikrochips ersetzen. Für jene Tiere, die für die Mikrochipkennzeichnung zu klein sind, das sind Vögel unter 200g Körpergewicht oder Fische mit einer Körperlänge von weniger als 40 cm, sind andere Arten der Kennzeichnung möglich.

Die Arten−Kennzeichnungsverordnung, BGBl. 164/2006, legt fest, welche Tierarten mittels Mikrochips und welche mit anderen Dokumentationsmethoden zu identifizieren sind.

Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetArten-Kennzeichnungsverordnung 2006
Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetArten-Kennzeichnungsverordnung 2006 Anlage

Mikrochipkennzeichnung von Pferden:

Seit 2009 müssen auch alle Pferde innerhalb der EU mittels Mikrochips gekennzeichnet sein. Hierbei dient der Mikrochip nur indirekt der Identifikation des Pferdes. Diese erfolgt nämlich durch durch die Lebensnummer (Universal Equine Life Number - UELN-Nummer) die im Pferdepass ('Identifizierungsdokument') eingetragen ist, ebenso wie die Mikrochipnummer, die aber nur der Zuordnung des Pferdes zu diesem Pass dient.

Zur Ausstellung der Identifizierungsdokumente sind nur bestimmte, vom Gesundheitsministerium anerkannte Stellen befugt. ANIMALDATA.COM ist keine Stelle zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten!

Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetStellen zur Ausstellung von Identifizierungsdokumenten>>
Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetEquidenpassverordnung (EG) Nr. 2015/262   >>
Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetVerordnung (EG) Nr. 504/2008   >>
Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetTierkennzeichnungsverordnung 2009 >>
Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnetInformation des Gesundheitsministeriums >>

Reisen mit Tieren


Für Reisen in Mittelmeerländer gibt es jetzt endlich eine Impfung gegen die Hundekrankheit Leishmaniose. Die Kennzeichnung mittels Mikrochips ist Vorraussetzung für jeden Reiseverkehr mit Tieren. Die Mikrochipnummer und eine zumindest 21 Tage zurückliegende bzw. ordnungsgemäß aufgefrischte Tollwutschutzimpfung müssen in einem EU-Heimtierausweis, den jeder Tierarzt ausstellt, eingetragen sein.

Sollten Sie beabsichtigen mit Ihrem vierbeinigen Freund außerhalb der EU zu verreisen, müssen Sie auch eine Blutuntersuchung auf Tollwutantikörper durchführen lassen, die zumindest 3 Monate vor der Rückkehr in die EU erfolgt sein muss. Einige Länder sind jedoch davon ausgenommen.
Diese Bestimmung hat besondere Bedeutung bei Reisen, die auf dem Landweg über den Balkan nach Griechenland führen, da Serbien und Montenegro nicht zu den oben genannten Staaten zählen, sodass in diesem Fall auch bei der Durchreise eine Blutuntersuchung auf Tollwutantikörper für die Wiedereinfuhr in die EU erforderlich ist.
Aufgrund der sich oft ändernden Bestimmungen informieren Sie sich vor einer Reise bitte immer bei den jeweiligen Botschaften und beim österreichischen Außenministerium.
Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet Reisen mit Hund, Katz & Co PDF   >>

Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet Reiseverkehr innergemeinschaftlich  INFO BMG 2015  >>
Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet Reiseverkehr aus Drittstaaten              INFO BMG 2015  >>

Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet Reisebestimmungen für Hund & Katz - PETS ON TOUR >>
Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet Reisen nach Großbritannien - GOV UK >> Externer Link wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet /  Visit Britain >>